Kleine & Zäuner Torservice GmbH

Neutore und Antriebe, Wartung - Reparatur - Prüfung an Industrie- und Privattoren

 

AGBs

Verkaufs- und Lieferbedingungen (Stand 01.04.06)

A: Allgemeine Bedingungen

I. Abschlüsse

  1. Unsere Angebote sind freibleibend. Alle Abschlüsse und deren Veränderungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
  2. Diese Bedingungen gelten auch für künftige Lieferungen und/oder Leistungen. Abweichenden Bedingungen des Bestellers wird widersprochen.
  3. Änderungen gegenüber den in unseren Informationsunterlagen gemachten Angaben bleiben vorbehalten
  4. Zu Teillieferungen sind wir berechtigt.
  5. Bei Erzeugnissen, die auf Bestellung gesondert gefertigt oder bestellt werden, gilt der Vertrag nach unserer schriftlichen Bestätigung, auch wenn über die Ausführung noch Klarstellung erfolgen müsste, die Lieferzeit und Preis beeinflussen können.

II. Preise

  1. Die Preise verstehen sich ab Werk oder Lager (Kaiserslautern) zuzüglich jeweils gültiger Mehrwertsteuer (auch für Verzugszinsen), Fracht und Verpackung in EURO. Ein vereinbarter Skontoabzug gilt nur bei Barzahlung oder wie vereinbart. Auf Lohn-Rechnungen und Fracht wird kein Skonto gewährt.
  2. Alle nach Vertragsabschluß eingetretenen Kostenerhöhungen (Material-, Lohn-, Energie-, gesetzliche Bestimmungen usw.) berechtigen uns zur Nachbelastung.

III. Zahlungen

  1. Bei einem Preis unter 5,000,- hat die Zahlung innerhalb 14 Tagen ab Rechnungsdatum zu erfolgen, bei einem Preis ab 5 000.- ist ein Drittel nach Erhalt der schriftlichen Auftragsbestätigung, ein Drittel nach Erhalt der Mitteilung über Lieferbereitschaft, das letzte Drittel 14 Tagen nach Rechnungserhalt, und zwar in Bar unbeschadet des Rechts der Mängelrüge unter Ausschluß der Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenrechnung und des Zurückbehaltungsrechts sowie unabhängig von der Durchführung evtl. übernommener Montageleistungen. Der in der Rechnung ausgewiesene Montagepreisanteil ist sofort nach Beendigung der Montage zu zahlen.
  2. Wechsel werden nicht anerkannt.
  3. Bei Zielüberschreitungen werden Zinsen gem. den jeweiligen Banksätzen für kurzfristige Kredite berechnet, mindestens aber Zinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Bundesbank-Diskontsatz.
  4. Unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden oder uns Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern. Unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte sind wir auch berechtigt, dann noch ausstehender Lieferungen und/oder Leistungen gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen auszuführen. Wir können außerdem, ohne vom Vertrag zurückzutreten, die Weiterveräußerungen und gelieferten Waren untersagen und/oder auf Kosten des Bestellers die Rückgabe der Ware zu verlangen oder uns in Ihren Besitz setzen, ohne daß dem Besteller ein Zurückbehaltungs- oder ähnliches Recht zusteht. Wir sind berechtigt die zurückgenommene Ware durch freihändigen Verkauf zur Anrechnung unserer auf Forderung zu verwerten.
  5. Können wir Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, so beträgt unser Schadensersatzanspruch mindestens 20% des Preises, wobei den Vertragspartnern die Möglichkeit vorbehalten bleibt, einen niedrigen Schaden nachzuweisen.

IV. Sicherheiten

  1. Alle gelieferten Waren (Vorbehaltsware) bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns, gleich aus welchen Rechtsgrund, gegen den Besteller zusteht. Dies gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
  2. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Besteller steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu, im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung so überträgt der Besteller uns bereits jetzt die uns zustehenden Eigentumsrechte an dem Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Der Besteller verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die uns entstehende Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware.
  3. Der Besteller darf Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und solange er uns gegenüber nicht im Verzug ist, veräußern, jedoch mit der Maßgabe, daß die Forderungen aus der Weiterveräußerung auf uns übergehen.
  4. Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zum jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Zur Abtretung der Forderungen an Dritte ist der Besteller in keinem Fall befugt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu übergeben.
  5. Soweit durch Beschädigung, Minderung, Verlust oder Untergang der Vorbehaltsware oder aus anderen Gründen dem Besteller Ansprüchen gegen Versicherer oder sonstige Dritter zusteht, werden diese Ansprüche mit allen Nebenrechte ebenfalls an uns abgetreten.
  6. Übersteigt der Wert der Sicherheiten die gesetzlichen Forderungen nachhaltig um mehr als 20% sind wir auf verlanden des Bestellers verpflichtet, insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freizugeben.
  7. Wir sind jederzeit berechtigt, die Geschäfts- und Betriebsräume zur Feststellung des Vorhandensein von Eigentumsvorbehaltsware zu betreten.

V. Erfüllung, Gerichtsstand, Rechtsanwendung, Vertragssprache

  1. Erfüllungsort für beide Vertragsteile ist jeweils unser Betriebssitz (z.Z. Kaiserslautern)
  2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die einheitlichen Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sind nicht anwendbar.
  3. Bei Schriftstücken ist die deutsche Fassung verbindlich.

B: Ausführung der Lieferungen und Leistungen
I. Hohe Gewalt und sonstige Behinderungen

  1. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessener Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrage ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streit, Aussperrungen, Mobilmachung, Krieg, Blockade, Aus- oder Einfuhrverbote, Roh- und Brennstoffmangel, Feuer, Verkehrssperren, Störungen der Betriebs- oder des Transportes- und sonstige Umstände gleich, die wir nicht zu vertreten haben, und zwar einerlei, ob sie bei uns, dem Vorlieferanten oder einem ihrer Unterlieferer eintreten.
  2. Steht dem Besteller in den Ziff. 1. genannten Fällen ein Rücktrittsrecht zu, kann er den Rücktritt nur hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils des Vertrages erklären, ist jedoch im übrigen zum Ersatz des uns entstandenen Aufwand für den noch nicht erfüllte Teil des Vertrages gegen Überlassen von bearbeiteten oder unbearbeiteten Materialien verpflichtet.
  3. Die Erklärung eines Vorlieferanten oder Unterlieferers gilt als ausreichenden Beweis, daß wir an der Lieferung behindert sind.

II. Liefer- und Leistungszeiten

  1. Fristen beginnen erst mit dem Datum der Auftragsbestätigungen, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten und der Beibringung etwa erforderlichen behördlicher oder ähnlicher Bescheinigung durch den Besteller, Termine verschieben sich entsprechend. Fristen und Termine beziehen sich auf den Zeitpunkt der Mitteilung der Lieferbereitschaft ab Werk oder Lager Kaiserslautern.
  2. Zeiten verlängern sich unbeschadet unserer Rechte aus evtl. Verzug des Bestellers um den Zeitraum, währenddessen der Besteller seinen Verpflichtungen aus diesem oder anderen Abschluß nicht nachkommt. unter Berücksichtigung unserer Gesamtplanung.
  3. Bei unserem Verzug ist der Besteller berechtigt, uns den Rücktritt nach Ablauf einer angemessen gesetzten Nachfrist von einem Fünftel der vereinbarten Lieferzeit und/oder Leistungszeit, mindestens aber 14 Arbeitstagen, zu erklären.

III. Versand und Gefahrübergang

  1. Wir bestimmen den Spediteur oder Frachtführer, Beförderungs-, Schutz- und Versandmittel sowie Versandweg und -art sind unserer Wahl vorbehalten. Auch für uns gelten die Allg. Deutschen Spediteursbedingungen.
  2. Termingerecht versandfrei gemachte Waren müssen sofort abgerufen werden. Andernfalls können wir sie auf Kosten und Gefahr des Bestellers nach freiem Ermessen lagern und als geliefert berechnen. Dasselbe gilt in den Ziff. B.1. Genannten Fällen. Bei frachtfreier Lieferung ist das Transportmittel zu entladen. Wartezeiten gehen stets zu Lasten des Bestellers.
  3. Mit Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens mit dem Verlassendes Werks/Lager, auch bei Versendung mit unserem LKW/Auto, geht die Gefahr auch bei frachtfreier Lieferung - in jedem Fall einschließlich einer Beschlagnahme auf den Besteller über. Für weitere Leistungen, insbesondere Montageleistungen, geht die Gefahr mit Fortschreiten der Leistung auf den Besteller über.

IV. Gewährleistung

 

Wir gewähren gemäß den anerkannten Regeln der Technik, Fehlerfreiheit in Werkstoff und Werkarbeit.
Für etwaige Mängel der Lieferung oder Leistung einschl., Fehlen zugesicherten Eigenschaften haften wir unter Ausschluß weitergehender Ansprüche (soweit auch nur vom Hersteller zugesicherten Eigenschaften) wie folgt.

  1. Die Gewährleistungsfrist für Beschlagsteile und elektronisches Zubehör 12 Monate, gerechnet jeweils ab Gefahrübergang.
  2. Mängel sind unverzüglich - erkennbare innerhalb von 3 Tagen seit Eingang der Ware am Bestimmungsort zu rügen, andernfalls erlöschen etwaige Ansprüche.
  3. Wir sind verpflichtet, Teile unentgeltlich nach unserer Wahl nachzubessern oder neu zuliefern, die innerhalb der Gewährleistungsfrist infolge eines vor Gefahrübergangs liegenden Umstandes in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt werden, oder den Minderwert zu erstatten. Ersetzte Teile werden unser Eigentum, und müssen kostenfrei an uns überstellt werden.
  4. Kommen wir unserer Gewährleistungspflicht nicht nach, bzw. bei Fehlschlagen der Nachbesserung, steht dem Besteller unter Ausschluß weitergehender Ansprüche nach Einbau und sofern die Rückgängigmachung mit unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist, nur ein Minderungsrecht zu, sonst ein Rücktrittsrecht, falls die Verweisung auf das Minderungsrecht unbillig ist.
  5. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht:
    a) auf Mängel, die entstanden sind infolge natürlicher Abnützung, mangelhafter Einbau- und Montagearbeiten durch vom Besteller beauftragte Dritte, fehlerhafter Inbetriebsetzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, nicht sachgerechter Beanspruchung, infolge von äußeren Einflüssen (z.B. Magnetfelder) sowie Nichtbeachtung der Bedienungsanleitung.
    b) auf Mängel, die ohne unsere vorherige Zustimmung durch den Besteller oder von Dritten vorgenommenen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten verursacht werden.
    c) auf Lieferteile, die infolge ihrer stofflichen Beschaffenheiten oder ihrer Verwendungsart einen überhöhten natürlichen Verschleiß unterliegen, (z.B. Dichtungen, Kunststofflager, Batterien, Leuchtkörper).
  6. Zur Vornahme von Gewährleistungshandlungen hat uns der Besteller angemessene Gelegenheit und Zeit zu geben, andernfalls erlöschen etwaige Ansprüche. Wird der Vertragsgegenstand trotz des Mangels weiter benutzt, so beschränkt sich die Gewährleistung nur auf den ursprünglichen Mangel.
  7. Für das Ersatzstück und/oder Nachbesserung beträgt die Gewährleistungspflicht 6 Monate, mindestens aber die anfängliche Gewährleistungsfrist.
  8. Wir können die Beseitigung von Mängel verweigern, solange der Besteller seine Verpflichtungen im angemessenen Umfang nicht erfüllt.
  9. Weitere Ansprüche sind, soweit zulässig ausgeschlossen, dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht am Vertragsgegenstand selbst entstanden sind.
  10. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch bei Lieferung anderer vertragsgemäßer Ware.

V. Teilunwirksamkeit

  1. Für den Fall, daß aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, insbesondere des Gesetzes zur Regelung des Rechtes Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-Gesetz) Bedingungsteile unwirksam sind, wird vereinbart, daß insgesamt betroffene unwirksame Bedingungsteile durch die gesetzliche Regelung ersetzt werden.
    Dies gilt insbesondere für Verträge mit Nichtkaufleuten.
  2. Keine Drittbegünstigung, Abtretungsverbot
    Durch Diesen Vertrag werden Rechte Dritter nicht begründet. Eine Abtretung von Forderungen, Rechten und Ansprüchen aus diesem Vertrag durch den Besteller bedarf der schriftlichen Einwilligung durch uns.

VI. Montage-Bedingungen
(gelten in Verbindung mit unseren Verkaufs- und Lieferungsbedingungen)

  1. Für die Montage werden entsprechend dem Lieferumfang ein oder mehrere
    Fachmonteure von uns gestellt, denen bauseits genügend Hilfskräfte wie jeweils vereinbart ohne gegenseitige Berechnung beigestellt werden müssen. Das handwerksübliche Werkzeug wird von uns gestellt. Die Gestellung von elektrischen Schweißgeräten usw. unterliegt besonderer Vereinbarung.
  2. Nicht zu unseren Leistungen gehören: Das Abladen vom Waggon bzw. LKW, der Transport aller Teile bis zur Einbaustelle, Erd-, Maurer-, Betonarbeiten, die Gestellung von Gerüsten, sowie die Elektroinstallation kraftbetätigter Toranlagen, soweit nicht in unserem Angebot enthalten.
  3. Etwaige Wartezeiten, die aus von uns nicht vertretenden Gründen entstehen, werden besonders berechnet.
  4. Ein verschließbarer Aufenthaltsraum für die Monteure und zum Unterstellen der Werkzeuge und Kleinteile muß bauseits zur Verfügung gestellt werden, ebenso elektrischer Strom für Werkzeuge und gegebenenfalls für ausreichende Beleuchtung.
  5. Der Besteller ist verpflichtet, eine dem Monteur von uns mitgegebene Abnahme-Bescheinigung nach beendeter Montage unterschrieben auszuhändigen. Teile die aus besonderen Gründen bis zur Beendigung der Montage noch nicht fest eingebaut werden konnten, werden dem Besteller übergeben und sind in der Abnahme-Bescheinigung besonders zu vermerken.

VII. Tagelohn Montagen

 

Für die Berechnung von Lohn, Auslösung, Reisekosten, Frachten, Gerätevorhaltung gelten die Grundsätze für die Abrechnung von Stundenlohnarbeiten im Stahlbau. Die Rechnung der Tagelohnarbeiten werden nach Beendigung der Montage über die vom Besteller bescheinigten Lohnstunden mit Auslösung und Reisekosten eingereicht. Die Zahlung ist nach Rechnungserhalt in bar ohne Abzug zu leisten.